Kosmetikstudios

Hygienevorschriften für Kosmetikstudios in Nordrhein-Westfalen und Bayern im Vergleich

Hygienevorschriften Kosmetikstudios: Was Infektionsschutzgesetz und DGUV verlangen und wie sich Nordrhein-Westfalen und Bayern in der Praxis unterscheiden.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Hygienevorschriften Kosmetikstudios stützen sich bundesweit auf das Infektionsschutzgesetz und die Vorgaben der DGUV.
  • In Nordrhein-Westfalen überwachen die Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte die Auflagen vor Ort.
  • In Bayern kontrollieren die Gesundheitsämter an Landratsämtern und kreisfreien Städten, dazu kommt der Schwerpunkt auf schriftlichen Hygienekonzepten.
  • Beide Länder verlangen dokumentierte Reinigungspläne, Hygieneschulungen und eine nachvollziehbare Instrumentenaufbereitung.
  • Kontrollen erfolgen anlassbezogen oder stichprobenartig, Bußgelder richten sich nach Landesrecht.

Rechtliche Grundlagen: Infektionsschutzgesetz und DGUV-Vorschriften

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) bildet den Rahmen für den Schutz vor übertragbaren Krankheiten. Für Kosmetikstudios ist vor allem § 36 relevant: Wer gewerbsmäßig Tätowierungen, Piercings oder vergleichbare Eingriffe durchführt, muss bestimmte hygienische Anforderungen erfüllen. Die konkreten Vorgaben legt der Bund in der Infektionsschutzverordnung fest, die Länder können ergänzende Regelungen erlassen.

Die amtlichen Gesetzestexte zu Hygieneverordnungen und Infektionsschutz lassen sich jederzeit online nachlesen. Wer sich auf eine Kontrolle vorbereiten will, sollte die einschlägigen Paragrafen kennen und nicht nur die Zusammenfassungen aus Fachzeitschriften. Über die Seite Gesetze im Internet sind die aktuellen Fassungen abrufbar.

Neben dem IfSG greifen die DGUV-Vorschriften. Sie regeln Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, also auch den Hautschutz, den Umgang mit Gefahrstoffen und die Ergonomie im Salon. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung - DGUV ist die zentrale Anlaufstelle für Unfallversicherung und Prävention in Deutschland.

Für Kosmetikbetriebe besonders wichtig ist die DGUV-Regel 103-003 zu Tätowierungen und vergleichbaren Körpermodifikationen. Sie beschreibt Anforderungen an Räume, Flächen und Instrumente. Wer diese Regel nicht kennt, riskiert bei einer Begehung Beanstandungen.

Die DGUV bündelt ihre Vorgaben in einem eigenen Bereich für Vorschriften, Regeln und Informationen. Dort finden Betriebe verbindliche Arbeitsschutzvorgaben, etwa zur Desinfektion, zum Tragen von Schutzhandschuhen und zur Kennzeichnung von Gefahrstoffen.

Zusätzlich gelten EU-Vorschriften, die in nationales Recht umgesetzt wurden. Dazu zählen Vorgaben zu Biozidprodukten, also den Desinfektionsmitteln, die im Studio täglich zum Einsatz kommen. Eine Übersicht der umgesetzten Verordnungen findet sich in der Gesetzesliste des Bundes.

Wer die Ebenen unterscheidet, behält den Überblick: Das IfSG sagt, dass gehandelt werden muss. Die DGUV sagt, wie Arbeitsschutz im Detail aussieht. Die Länder sagen, wer kontrolliert. Die EU sagt, welche Mittel überhaupt zugelassen sind.

Hygienevorschriften in Nordrhein-Westfalen: Zuständigkeiten und Auflagen

In Nordrhein-Westfalen liegt die Überwachung bei den Gesundheitsämtern der 22 kreisfreien Städte und der 30 Kreise, die zusammen mit der Städteregion Aachen die unteren Gesundheitsbehörden bilden. Wer in Köln oder Düsseldorf arbeitet, wendet sich an das städtische Gesundheitsamt, wer im Kreis Steinfurt arbeitet, an das Kreisgesundheitsamt.

Die zuständige Aufsicht ergibt sich aus dem IfSG in Verbindung mit dem Landesrecht. Nordrhein-Westfalen hat die Durchführung auf die unteren Gesundheitsbehörden übertragen. Diese führen Begehungen durch, beraten Betriebe und ordnen bei Verstößen Maßnahmen an.

In der Praxis verlangen die Ämter in Nordrhein-Westfalen ein betriebliches Hygienekonzept. Darin steht, welche Flächen wann gereinigt werden, welche Desinfektionsmittel verwendet werden und wie die Aufbereitung von Instrumenten abläuft. Das Konzept muss nicht zwingend vorgelegt werden, sollte aber auf Nachfrage sofort verfügbar sein.

Ein zweiter Schwerpunkt ist die Händehygiene. Händewaschen vor und nach jedem Kundenkontakt, dazu Desinfektion bei Bedarf, gehört zum Standard. Die Ämter prüfen, ob Waschbecken mit Seife und Einmalhandtüchern ausgestattet sind und ob Händedesinfektionsmittel bereitsteht.

Bei Tätowierungen, Piercings und Permanent Make-up gelten strengere Anforderungen. Instrumente müssen sterilisiert oder als Einwegprodukte verwendet werden. Stechhilfen, Nadeln und Farbkappen dürfen nicht wiederverwendet werden. Das Gesundheitsamt kontrolliert diese Punkte besonders genau.

Die Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen arbeiten mit Merkblättern, die sie auf ihren Internetseiten bereitstellen. Diese Merkblätter fassen zusammen, was bei einer Begehung erwartet wird. Wer neu eröffnet, sollte sich das Merkblatt der eigenen Kommune besorgen, bevor die erste Kontrolle ansteht.

Unterschiede gibt es bei der Häufigkeit der Kontrollen. Manche Ämter prüfen nur anlassbezogen, etwa nach Beschwerden. Andere führen regelmäßige Stichproben durch. Eine gesetzliche Pflicht zur jährlichen Begehung besteht nicht, die Risikobewertung liegt beim Amt.

Hygienevorschriften in Bayern: Zuständigkeiten und Auflagen

In Bayern sind die Gesundheitsämter bei den 71 Landratsämtern sowie in den 25 kreisfreien Städten angesiedelt, die zusammen die unteren Verwaltungsbehörden bilden. Ein Studio in München prüft das städtische Gesundheitsamt, eines im Landkreis Starnberg das Gesundheitsamt am Landratsamt.

Die Aufsicht folgt dem gleichen Muster wie in Nordrhein-Westfalen: Das IfSG setzt den Rahmen, die Umsetzung liegt vor Ort. Für Betreiber bedeutet das, dass sie sich an das Amt in ihrem Landkreis oder ihrer Stadt wenden. Eine zentrale Landesbehörde schaltet sich nur in besonderen Fällen ein.

Bayern legt Wert auf ein schriftliches Hygienemanagement. Viele Ämter verlangen ein Hygienekonzept, das auf den Betrieb zugeschnitten ist. Pauschale Vorlagen aus dem Internet reichen oft nicht aus, weil die Räume, die Kundenzahl und das Leistungsspektrum berücksichtigt werden müssen.

Ein zentraler Punkt ist die Trennung von Bereichen. In Bayern achten die Kontrolleure darauf, dass saubere und unreine Arbeitsabläufe getrennt sind. Das betrifft den Wechsel zwischen Kunden, die Ablage benutzter Instrumente und die Lagerung von Verbrauchsmaterial.

Bei der Instrumentenaufbereitung gilt: Nach jeder Kundin und jedem Kunden müssen verwendete Werkzeuge desinfiziert oder sterilisiert werden. Für nicht sterilisierbare Geräte sind Einwegprodukte vorgesehen. Die Dokumentation dieser Aufbereitung ist Teil der Prüfung.

Bayern hat außerdem eigene Vollzugsbekanntmachungen zum IfSG erlassen, die den Ämtern die Bewertung erleichtern. Diese Bekanntmachungen sind nicht immer öffentlich einsehbar, fließen aber in die Begehungen ein. Betreiber sollten bei Unsicherheit direkt beim Gesundheitsamt nachfragen.

Die bayerischen Ämter setzen stark auf Beratung. Bei kleineren Verstößen wird zunächst auf Nachbesserung gesetzt, bevor Bußgelder verhängt werden. Wer kooperiert und Mängel zügig behebt, kommt in der Regel ohne Ordnungswidrigkeitenverfahren davon.

Ein Unterschied zu Nordrhein-Westfalen zeigt sich bei den Nachweisen. In Bayern wird häufiger ein Hygieneplan mit Unterschrift und Datum verlangt, der die regelmäßige Schulung des Personals belegt. In Nordrhein-Westfalen genügt oft der Nachweis, dass eine Unterweisung stattgefunden hat.

Vergleich der Praxisauflagen in beiden Bundesländern

IfSG und DGUV-Vorschriften gelten bundesweit, doch die Zuständigkeit folgt unterschiedlichem Landesrecht. In Nordrhein-Westfalen regelt das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst die Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörden, in Bayern das Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz. Daraus entstehen unterschiedliche Formulare und Beratungsstile.

Kriterium Nordrhein-Westfalen Bayern
Zuständige Behörde Gesundheitsämter der 22 kreisfreien Städte und 30 Kreise sowie der Städteregion Aachen Gesundheitsämter an 71 Landratsämtern und in 25 kreisfreien Städten
Hygienekonzept gefordert, Form oft frei gefordert, häufig mit Unterschrift und Datum
Kontrollhäufigkeit anlassbezogen oder stichprobenartig anlassbezogen oder stichprobenartig
Beratung vor Bußgeld üblich stark ausgeprägt
Nachweis Schulung Unterweisungsnachweis genügt meist schriftlicher Hygieneplan mit Schulungsnachweis
Instrumentenaufbereitung Desinfektion oder Sterilisation, dokumentiert Desinfektion oder Sterilisation, dokumentiert
Schwerpunkt Tattoo und Piercing strenge Prüfung der Einwegprodukte strenge Prüfung der Einwegprodukte

In Nordrhein-Westfalen prüfen die Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte die Aufzeichnungen zusammen mit dem Hygienekonzept. In Bayern fließt der schriftliche Hygieneplan mit Schulungsnachweis in die Bewertung ein, den die Ämter an den Landratsämtern und kreisfreien Städten verlangen. Fehlen diese Unterlagen, gerät der Betrieb bei einer Begehung in Erklärungsnot.

Ein weiterer Unterschied betrifft die Gebühren. Die Länder erheben für Begehungen und Nachkontrollen unterschiedliche Sätze, die sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung richten. Wer eine Kontrolle erwartet, sollte sich vorab bei der Kommune über die anfallenden Kosten informieren.

Bei der Beschaffung von Desinfektionsmitteln gelten in beiden Ländern dieselben Vorgaben. Mittel müssen eine Zulassung haben und für den jeweiligen Einsatzzweck geeignet sein. Die Liste der zugelassenen Biozidprodukte ist über die EU-Vorgaben und deren nationale Umsetzung einsehbar.

Für Betreiber, die in Nordrhein-Westfalen und Bayern Standorte betreiben, lohnt sich eine einheitliche Dokumentation. Ein Hygienekonzept, das beide Ämter akzeptieren, spart Zeit und verhindert Missverständnisse bei Begehungen.

Dokumentationspflichten und Hygieneschulungen für Kosmetikstudios

Die Dokumentation ist der Kern jeder Hygieneprüfung. Wer nachweisen kann, was wann wie gereinigt wurde, hat bei einer Begehung die besten Karten. Fehlende Aufzeichnungen werden in beiden Bundesländern als Mangel gewertet, auch wenn der Salon sauber wirkt.

In Nordrhein-Westfalen gehören in den Reinigungsplan die tägliche Desinfektion von Liegeflächen, Arbeitsflächen und Türklinken; die Merkblätter der Kreise und kreisfreien Städte nennen diese Flächen zuerst. In Bayern kommt der Wechsel zwischen zwei Kundenterminen hinzu, den die Ämter an den Landratsämtern und kreisfreien Städten prüfen.

Für jede Aufgabe gehört eine Unterschrift oder ein Kürzel mit Datum in die Liste. Das klingt nach Bürokratie, dauert aber nur wenige Minuten am Tag. Im Streitfall ist die Liste der einzige Beweis, dass die Reinigung tatsächlich stattgefunden hat.

Die Hygieneschulung Kosmetikstudio ist ein zweiter Pflichtpunkt. Neue Mitarbeitende müssen vor der ersten Kundenberührung unterwiesen werden. Die Unterweisung betrifft Händehygiene, Umgang mit Desinfektionsmitteln, Hautschutz und das Verhalten bei Verletzungen.

Die DGUV stellt für den Hautschutz konkrete Präventionsinformationen bereit. Im Bereich DGUV - Prävention - Themen A bis Z zeigt sich, welche Schutzmaßnahmen in welcher Branche gelten. Für Kosmetikstudios sind vor allem die Hinweise zu Feuchtarbeit und Handschuhen relevant.

Schulungen sollten jährlich wiederholt werden. Der Nachweis gehört in die Personalakte, nicht in eine lose Mappe. Bei einer Begehung fragt das Amt nach dem Datum der letzten Unterweisung und nach der Unterschrift der Beschäftigten.

Praxisbeispiel: Ein Studio in Dortmund führt seit zwei Jahren ein Hygienebuch. Jede Reinigung wird abgehakt, jede Unterweisung unterschrieben. Bei der letzten Begehung des Gesundheitsamts gab es keine Beanstandung, die Prüfung dauerte keine 30 Minuten. Der Aufwand pro Woche liegt bei etwa 20 Minuten.

Wer die Dokumentation digital führt, sollte darauf achten, dass Einträge nachträglich nicht veränderbar sind. Manche Ämter akzeptieren eine App, andere verlangen Papier. Im Zweifel ist die Papierform die sicherere Wahl, weil sie ohne Technik funktioniert.

Typische Fehler und Kontrollen in der Praxis

Beanstandet wird in beiden Bundesländern zuerst die Vermischung von sauberen und unreinen Bereichen. In Nordrhein-Westfalen kontrollieren die Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte, ob benutzte Instrumente getrennt von sterilen aufbewahrt werden, oft anhand der Ablage am Arbeitsplatz. In Bayern prüfen die Ämter denselben Punkt und achten zusätzlich auf den Weg des Instruments vom Kunden bis zur Aufbereitung.

Ein zweiter Fehler betrifft die Desinfektionsmittel. Wer das falsche Mittel für die falsche Fläche verwendet, riskiert Beanstandungen. Ein Flächendesinfektionsmittel ersetzt kein Instrumentendesinfektionsmittel, und die Einwirkzeit muss eingehalten werden.

Oft fehlt auch die Kennzeichnung von Gefahrstoffen. Behälter müssen beschriftet sein, verdünnte Lösungen mit Datum versehen werden. Die DGUV-Vorschriften, Regeln und Informationen geben vor, wie Gefahrstoffe im Betrieb zu behandeln sind.

Ein weiterer Klassiker ist die unvollständige Dokumentation. Zettel gehen verloren, Einträge fehlen, Unterschriften sind nachgetragen. Kontrolleure erkennen nachgetragene Einträge an der Schriftfarbe oder am Stift und werten sie als Mangel.

Bei Kontrollen prüfen die Ämter in der Regel zuerst die Räume, dann die Dokumente. Wer die Räume in Ordnung hält, aber keine Aufzeichnungen vorlegen kann, bekommt eine Frist zur Nachbesserung. Wird die Frist verstreicht, folgt ein Bußgeld.

Die Höhe des Bußgelds richtet sich nach Landesrecht und nach der Schwere des Verstoßes. Bei Wiederholungen steigt die Summe. In schweren Fällen kann das Amt den Betrieb vorübergehend untersagen.

Checkliste für die Vorbereitung auf eine Begehung:

  • Hygienekonzept schriftlich vorliegen, auf den Betrieb zugeschnitten
  • Reinigungsplan mit täglichen, wöchentlichen und monatlichen Aufgaben
  • Aufzeichnungen der letzten Monate vollständig und unterschrieben
  • Desinfektionsmittel zugelassen, richtig verdünnt, korrekt beschriftet
  • Instrumente getrennt, Aufbereitung dokumentiert
  • Unterweisungen aller Mitarbeitenden mit Datum und Unterschrift
  • Handschuhe, Einmalprodukte und Hautschutzmittel ausreichend vorrätig

Wer diese sieben Punkte abarbeitet, ist für die meisten Begehungen ausreichend vorbereitet. Die Vorbereitung lohnt sich, weil sie im Alltag Zeit spart und die Prüfung verkürzt.

Häufige Fragen

Gelten in Nordrhein-Westfalen andere Hygienevorschriften als in Bayern? Nein. Die Grundlagen aus Infektionsschutzgesetz und DGUV-Vorschriften gelten bundesweit. Unterschiede entstehen bei der Umsetzung durch die Gesundheitsämter, etwa bei Formularen und Nachweisen.

Wer kontrolliert Kosmetikstudios in Nordrhein-Westfalen und Bayern? In beiden Ländern sind die Gesundheitsämter der Kreise, kreisfreien Städte und Landratsämter zuständig. Sie führen Begehungen durch und ordnen bei Verstößen Maßnahmen an.

Wie oft muss eine Hygieneschulung wiederholt werden? Eine jährliche Unterweisung ist üblich und wird von den Ämtern erwartet. Neue Mitarbeitende müssen vor der ersten Tätigkeit am Kunden geschult werden.

Reicht ein Hygienekonzept aus dem Internet? Meist nicht. Die Ämter verlangen ein Konzept, das Räume, Leistungen und Kundenzahl des eigenen Betriebs berücksichtigt. Pauschale Vorlagen werden häufig beanstandet.

Was passiert bei fehlender Dokumentation? Es wird eine Frist zur Nachbesserung gesetzt. Läuft sie ab, folgt ein Bußgeld nach Landesrecht. Bei Wiederholungen steigt die Summe, im Extremfall droht eine Betriebsuntersagung.

Müssen Desinfektionsmittel eine bestimmte Zulassung haben? Ja. Mittel müssen für den jeweiligen Einsatzzweck zugelassen sein. Die Vorgaben ergeben sich aus EU-Recht und dessen nationaler Umsetzung.

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